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Reform der andalusischen Erbschaftssteuer 2019

Geschrieben von Doreen Sattler auf 20. September 2019
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Teilweiser Wegfall der Schenkungs- und Erbschaftsteuer in Andalusien

(Vielen Dank für den Bloginhalt an ETM Marbella SL – Herr Michael Wosnitzka / Steuerberater)

Da in Spanien die Schenkungs- und Erbschaftsteuer der Besteuerungshoheit der Regionen unterliegt, konnte die neue Mitte – Rechtsregierung nunmehr ihre angekündigten Steuererleichterungen in diesem Bereich umsetzen.
Seit dem 11.04.2019 erhalten Kinder und Ehegatten eine Begünstigung von 99% auf die festzusetzende Steuer, was faktisch zu einem Wegfall dieser Steuer führt.

Wer ist begünstigt?

Den Entlastungsbetrag erhalten die Personen, die in der Gruppe 1 oder 2 des Gesetzes genannt sind. Dazu gehören im ersten Grad Verwandte, also Kinder, Enkel und Urenkel auch wenn sie adoptiert wurden. Auch der Vermögensübergang zu Eltern oder Grosseltern ist dadurch  begünstigt. Desweiteren betrifft die Regelung auch Ehegatten, wobei auch eingetragene Lebensgemeinschaften begünstigt sind. Diese müssten allerdings im andalusischen „registro de parejas de hecho“ eingetragen sein.

Gilt das auch für Nichtansässige?

Zwar werden in Spanien Nichtansässige nicht von Andalusien, sondern vom spanischen Zentralstaat besteuert. Trotzdem können diese, soweit sie in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWRs  steuerlich ansässig sind, aufgrund einer vom Gesetz eingeräumten Option wählen, ob sie nach den allgemeinen spanischen Regelungen oder nach denen der Region besteuert werden wollen, in der der Vermögensanfall belegen ist.
Soweit also z.B. ein in Deutschland ansässiger Erbe Grundbesitz in Andalusien erbt, kann er die Anwendung der vorgenannten günstigen neuen Regelungen wählen.

Was gilt für Personen aus Nicht EU – Staaten?

Grundsätzlich gilt das Wahlrecht zur Besteuerung nach den Vorschriften der Region nur für Personen, die in einem anderen EU – oder EWR Staat ansässig sind.  Allerdings gibt es nunmehr Urteile, wonach dies eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Steuerbürgern anderer Nationen wie z.B. der Schweiz  darstellt. Dies hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Anfrage eines russischen Steuerbürgers im Dezember 2018 anerkannt. Andererseits hat die Finanzverwaltung im Nachgang ein entsprechendes Urteil des Gerichts angegriffen, in der Hoffnung eine abweichende Rechtsprechung zu erlangen. Steuerbürger dieser Staaten wäre daher zu empfehlen, mt Schenkungen abzuwarten, bis sich hier die Rechtslage endgültig geklärt hat.

Was ist zu beachten?

In jedem Fall muss natürlich geprüft werden, ob noch eine Steuerpflicht in anderen Staaten vorliegt. Deutschland besteuert z.B. alle Erbschaften und Schenkungen, wenn eine der beiden Beteiligten (Erbe oder Erblasser bzw. Schenker oder Beschenkter) dort ansässig ist, auch wenn die vererbte Immobilie in Spanien belegen ist. In diesem Fall fällt deutsche Steuer an, soweit die entsprechenden deutschen Freibeträge (z.B. bei Kindern 400.000,- €) überschritten sind.

Bei Schenkungen ist desweiteren zu beachten, dass diese notariell erfolgen müsssen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. Soweit es sich dabei um liquide Mittel handelt, muss auch deren Herkunft (im notariellen Dokument) erklärt werden.

Es ist dabei dringend zu empfehlen, diese Urkunde vor einem spanischen Notar zu unterzeichnen.

Andere Steuern

Die bei Übertragung von Grundbesitz immer anfallende gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) ist auch weiterhin zu entrichten.

Bei Schenkungen ist besonders zu bachten, dass der Schenkungsvorgang steuerlich wie eine Veräusserung anzusehen ist. Der Schenker, unabhängig davon ob er in Spanien ansässig ist oder nicht, muss daher immer eine Einkommensteuererklärung diesbezüglich abgeben.
Soweit der Marktwert der Immobilie im Schenkungszeitpunkt den ehemaligen Anschaffungswert übersteigt, ist die darauf entfallende Einkommensteuer zu entrichten.

Im Erbfall entfällt diese Besteuerung aufgrund einer speziellen Befreiung im Einkommensteuergesetz.

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